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Altersrenten

Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente aus der GRV:

  • Vollendung des 67. Lebensjahres

  • allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt

Die Regelaltersrente ist die klassische Form einer Rente wegen Alters und hat daher auch einfach zu erfüllende Zugangsvoraussetzungen.

Im Rahmen einer Übergangsregelung steigt das Rentenalter ab 2012 schrittweise von 65 bis zum Jahr 2029 auf 67 Jahre:

  • Demnach beginnt die Umstellung mit dem Geburtsjahrgang 1947.

  • Für ab 1964 Geborene gilt dann das neue Rentenalter 67.

 

Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte aus der GRV:

  • Vollendung des 63. Lebensjahres

  • Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

Je Monat, den diese Rente vor Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3% bzw. 3,6% je Jahr, d.h. bei Inanspruchnahme mit 63 = Rentenabschlag von 14,4%.

Im Rahmen einer Übergangsregelung haben Versicherte, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, noch einen abschlagsfreien Anspruch auf diese Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Ab 2014 steigt das Rentenalter schrittweise von 65 bis zum Jahr 2029 auf 67 Jahre. Für ab 1964 Geborene gilt dann das neue Rentenalter 67.

 

Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der GRV:

  • Vollendung des 65. Lebensjahres

  • Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

 

Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für Schwerbehinderte aus der GRV:

  • Vollendung des 62. Lebensjahres

  • anerkannte Schwerbehinderung

  • Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

Abschlagsfreier Rentenbezug möglich ab Vollendung des 65. Lebensjahres.

Im Rahmen einer Übergangsregelung können vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte diese Rente mit Abschlägen noch vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen bzw. abschlagsfrei nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

Für ab dem 01.01.1952 geborene Versicherte erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 auf 62 und der abschlagsfreien Altersgrenze von 63 auf 65, die dann für alle ab 1964 Geborenen gilt.

 

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